Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BbgAGSchKG§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.