Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 11 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem

das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

die Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung oder

das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(2) Die Einstellungsbehörde kann Anwärterinnen und Anwärter unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden.

Einzelnorm

§ 10 § 12