Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

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§ 23 Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die zu täuschen versuchen, die insbesondere bei den schriftlichen Arbeiten andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 15 Absatz 2) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer schriftlicher Arbeiten angeordnet, die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Laufbahnprüfung ausgeschlossen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Prüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Das Prüfungsamt kann die Laufbahnprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören.

Einzelnorm

§ 22 § 24