Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 12 Zweck und Gliederung der Laufbahnprüfung

(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen und dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Laufbahn sowie den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfstoff ist dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen. Das Prüfstoffverzeichnis wird von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassen.

Einzelnorm

§ 11 § 13