Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 13 Prüfungsamt, Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das in die Landesakademie für öffentliche Verwaltung Brandenburg eingegliederte Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) zuständig.
(2) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung bedient sich das Prüfungsamt eines Prüfungsausschusses. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Ländliche Entwicklung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer berufen.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens neun weiteren Mitgliedern, von denen mindestens eines auch zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen wird. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzen. Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden oder einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden (die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission) und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Über die Besetzung der Prüfungskommission entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses, bei denen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen bei der Prüfung nicht mitwirken. Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, sowie Anwärterinnen oder Anwärter, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies sofort der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, und § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend. Tritt die Besorgnis während des mündlichen Prüfungsteils auf, haben dies die Mitglieder der Prüfungskommission unverzüglich, Anwärterinnen oder Anwärter sofort nach dem Prüfungsteil der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
(7) Der Prüfungsausschuss und die Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende des Gremiums und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen im mündlichen Prüfungsteil entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Prüfungsausschuss und Prüfungskommission entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Gremiums den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Der mündliche Prüfungsteil und die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
Einzelnorm