Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 19 Abschließende Bewertung, Gesamtergebnis
(1) Nach dem schriftlichen Prüfungsteil stellt das Prüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 18 fest, ob die Laufbahnprüfung bereits nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 nicht bestanden ist. In diesem Fall entfällt der mündliche Prüfungsteil. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach dem mündlichen Prüfungsteil stellt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(3) Zur Ermittlung der Prüfungsnote werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen rechnerisch zusammengefasst. Die Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils und die Durchschnittspunktzahl des mündlichen Prüfungsteils sind mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 Prozent und die Punktzahl aus der abschließenden Beurteilung nach § 9 Absatz 3 mit 20 Prozent berücksichtigt. Dem errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:
14,00 bis 15,00 Punkte
sehr gut,
11,00 bis 13,99 Punkte
gut,
8,00 bis 10,99 Punkte
befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte
ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte
mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte
ungenügend.
Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis den errechneten Punktwert um bis zu einem Punkt anheben, wenn der Gesamteindruck über den Leistungsstand, der während der Laufbahnprüfung und dem Vorbereitungsdienst von der Anwärterin oder dem Anwärter gewonnen wurde, dadurch zutreffender gekennzeichnet wird.
(5) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
das Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wird oder
die Noten in einer oder mehreren schriftlichen Arbeiten „ungenügend“ oder in zwei oder mehreren schriftlichen Arbeiten „mangelhaft“ sind oder
die Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils 4.99 oder schlechter lautet oder
die Noten in einem oder mehreren Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils „ungenügend“ oder in zwei oder mehreren Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils „mangelhaft“ sind oder
die Durchschnittspunktzahl des mündlichen Prüfungsteils 4.99 oder schlechter lautet.
Einzelnorm