Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 3 Einstellungsbehörde und Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
Lebenslauf,
Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Bachelorprüfung oder Diplomprüfung) in einem Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Tätigkeit nach Ablegung des Hochschulexamens.
Die Vorlage eines Lichtbildes ist freiwillig.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
eine Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
ein behördliches Führungszeugnis.
(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Sie teilt den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern den Termin für die Einstellung mit. Kommt eine Bewerberin oder ein Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(5) Aus der Einstellung kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
Einzelnorm