Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 4 Ernennung, Bezüge
(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärtern (Anwärterinnen und Anwärter) ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
Einzelnorm