Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

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§ 6 Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Dienstbefreiung nach der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 ( GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2019 (GVBl. II Nr. 57 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird und die Dienstbefreiung die Dauer von einem Monat überschreitet. Er soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Elternzeit oder bei Dienstunfähigkeit entsprechend der Dauer der Unterbrechung verlängert werden, wenn die Unterbrechung einen Monat überschreitet.

(3) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 5 § 7