Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 11 Entlassung aus dem technischen Referendariat

Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses oder Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aus dem technischen Referendariat gemäß § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,

zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder

sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 14 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens (§ 23 Absatz 4) fristgemäß zu beantragen.

Einzelnorm

§ 10 § 12