Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 23 Wiederholung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, so kann sie oder er das Staatsexamen einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen wurde, auf die Fertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,

auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,

auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung aller Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Wiederholung aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder die Wiederholung aller Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung beschließen.

(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht angenommen worden (§ 16 Absatz 6), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

(4) Der Prüfungsausschuss befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens zu beantragen.

Einzelnorm

§ 22 § 24