Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 6, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1,0/1,3
=
sehr gut;
1,7/2,0
=
gut;
2,3/2,7
=
vollbefriedigend;
3,0/3,3
=
befriedigend;
3,7/4,0
=
ausreichend;
5,0
=
mangelhaft.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:
sehr gut
=
eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;
gut
=
eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
vollbefriedigend
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Einzelnorm