Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Punktzahlen und Noten der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Absatz 6).

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (= 20 Prozent),

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (= 30 Prozent) und

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf (= 50 Prozent)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut;

gut;

vollbefriedigend;

befriedigend;

ausreichend;

nicht bestanden.

(4) Das Staatsexamen ist bestanden mit

dem „Prädikat sehr gut“

bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,

dem „Prädikat gut“

bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,

dem „Prädikat vollbefriedigend“

bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,

„befriedigend“

bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,

„ausreichend“

bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.

(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn

die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist (§ 16 Absatz 6) oder

der nach Absatz 2 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder

die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder

die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

die Noten in drei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder

die Noten in bis zu zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.

(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar

die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Absatz 1) oder

nach § 24 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Bewertung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekanntgegeben.

(9) Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Einzelnorm

§ 20 § 22