Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 22 Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 5 gefertigt, von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Das Prüfungszeugnis wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes samt Rechtsbehelfsbelehrung und mit einem Zertifikat ausgehändigt oder übersandt.

(2) Findet die mündliche Prüfung nach § 13 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, wird der Referendarin oder dem Referendar mit Bestehen des Staatsexamens eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. Das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 wird der Referendarin oder dem Referendar übersandt.

Einzelnorm

§ 21 § 23