Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 24 Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung
(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 16 Absatz 3) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 17 Absatz 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweils zuständige Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile angeordnet, die Referendarin oder der Referendar von dem weiteren Staatsexamen ausgeschlossen oder das Staatsexamen für nicht bestanden erklärt werden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes das Staatsexamen nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören.
Einzelnorm