Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 25 Prüfungsakte

(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Einzelnorm

§ 24 § 26