Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 25 Prüfungsakte
(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Einzelnorm