Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 26 Ausführungsbestimmungen

Die weitere Ausgestaltung des Staatsexamens regelt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes in Ausführungsbestimmungen, die öffentlich zugänglich gemacht und den Referendarinnen und Referendaren auf Anforderung vom Oberprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.

Einzelnorm

§ 25 § 27