Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtung Architektur
(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Architektur. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:
Allgemeine Fächer:
Architektur- und Stadtbaugeschichte
Planungs- und Architekturtheorie
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung
Kostenermittlung
Projektorganisation
Gestaltung und Darstellung:
Darstellende Geometrie und Technische Darstellung
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)
Konstruktionsplanung:
Konstruktionslehre
Methoden des Konstruierens
Baukonstruktion
Tragwerkslehre
Bauphysik
Baustoffkunde
Technische Gebäudeausrüstung
Gebäudeplanung:
Gebäudelehre
Entwurfsmethodik
Bauaufnahme
Objektplanung
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 6a geregelt.
(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 6b und c geregelt.
Einzelnorm