Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtung Architektur

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Architektur. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Allgemeine Fächer:

Architektur- und Stadtbaugeschichte

Planungs- und Architekturtheorie

Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung

Kostenermittlung

Projektorganisation

Gestaltung und Darstellung:

Darstellende Geometrie und Technische Darstellung

Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung

Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation

Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)

Konstruktionsplanung:

Konstruktionslehre

Methoden des Konstruierens

Baukonstruktion

Tragwerkslehre

Bauphysik

Baustoffkunde

Technische Gebäudeausrüstung

Gebäudeplanung:

Gebäudelehre

Entwurfsmethodik

Bauaufnahme

Objektplanung

Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 6a geregelt.

(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 6b und c geregelt.

Einzelnorm

§ 26 § 28