Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 34 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (Qualifizierung), Beurteilungen

(1) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber in die Aufgaben der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingeführt. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (Qualifizierung) dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate. Sie erfolgt auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen, wobei die Dauer von sechs Monaten je Dienstposten nicht unterschritten werden soll. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Zeiten entsprechend zu verlängern.

(2) Die oberste Dienstbehörde hat in Abstimmung mit der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber und unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeiten auf der Grundlage eines von der Laufbahnordnungsbehörde erlassenen Rahmenqualifizierungsplanes einen individuellen Qualifizierungsplan aufzustellen. In diesem Qualifizierungsplan sind die vorgesehenen Dienstposten zu beschreiben und die Behörden, bei denen diese Dienstposten eingerichtet sind (Qualifizierungsbehörden), zu benennen. Die Teilnahme an den Seminaren und Lehrgängen des technischen Referendariats in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation ist im Qualifizierungsplan vorzusehen.

(3) Die Umsetzung des Qualifizierungsplans erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der obersten Dienstbehörde, den Qualifizierungsbehörden und der Ausbildungsbehörde nach § 28 Absatz 2. Die Vereinbarung ist der Laufbahnordnungsbehörde vor Beginn der Qualifizierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die oberste Dienstbehörde bestellt zur Aufstiegsbegleiterin oder zum Aufstiegsbegleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten. Die Aufstiegsbegleiterin oder der Aufstiegsbegleiter überwacht die gesamte Qualifizierungsphase. Die Betreuung der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Qualifizierungsbehörde oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person (Qualifizierungsbetreuerin oder Qualifizierungsbetreuer). Aufstiegsbegleiterin oder Aufstiegsbegleiter und Qualifizierungsbetreuerin oder Qualifizierungsbetreuer müssen die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzen.

(5) Die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber haben einen Qualifizierungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist quartalsweise der Qualifizierungsbetreuerin oder dem Qualifizierungsbetreuer und anschließend der Aufstiegsbegleiterin oder dem Aufstiegsbegleiter vorzulegen.

(6) Jede Qualifizierungsbehörde beurteilt die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Qualifizierungsabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und Befähigungen (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Qualifizierungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(7) Die Beurteilung nach Absatz 6 ist den Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerbern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Qualifizierungsakten zu nehmen.

(8) Hält die oberste Dienstbehörde die Qualifizierung für erfolgreich abgeschlossen, ist die Aufstiegsprüfung abzulegen.

Einzelnorm

§ 33 § 35