Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 35 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission

(1) Für die Abnahme der Aufstiegsprüfung ist ein Prüfungsausschuss einzurichten. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Alle müssen die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzen. Sie sollen eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der für das Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg eingerichtet ist.

(3) Die Aufstiegsprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, deren Zusammensetzung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt wird. Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je Prüfungsfach personell wechseln kann. Die oder der Vorsitzende ist vom Wechsel ausgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer den Vorsitz in der Prüfungskommission führt. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Einzelnorm

§ 34 § 36