Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 28 Sondervorschriften der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation
(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:
Grundlegende Fachkenntnisse und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung sind in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
Höhere Mathematik
Geometrie
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche
Statistik und Parameterschätzung
Informatik
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
Vermessungskunde
Referenz- und Raumbezugssysteme
Ausgleichungsrechnung
Photogrammetrie und Fernerkundung
Topographie und Kartographie
Ingenieurgeodäsie
Liegenschaftskataster und Grundbuch
Landentwicklung
Planung und Bodenordnung
Immobilienwertermittlung
Geoinformatik
Physikalische Geodäsie
Satellitenpositionierung
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 7a geregelt.
(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 7b und c geregelt.
(5) Die mit dem Staatsexamen erworbene Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation entspricht der Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes.
Einzelnorm