Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 37 Unterbrechung, Rücktritt

(1) Kann die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber nicht zur Aufstiegsprüfung erscheinen oder muss sie oder er die Aufstiegsprüfung abbrechen, so ist unverzüglich die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses unter Angabe des Grundes zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsgespräche als abgelegt. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden zur Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung des Grundes ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakte. Die Aufstiegsprüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses von der Aufstiegsprüfung zurücktritt.

Einzelnorm

§ 36 § 38