Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 36 Aufstiegsprüfung
(1) Die Anmeldung zur Aufstiegsprüfung ist von der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach Abschluss der Qualifizierung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Anmeldung sind neben der Qualifizierungsakte der Qualifizierungsplan gemäß § 34 Absatz 2, der Qualifizierungsnachweis gemäß § 34 Absatz 5 und die Beurteilungen gemäß § 34 Absatz 6 beizufügen.
(2) Die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber wird zur Aufstiegsprüfung von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch geladen.
(3) Die Aufstiegsprüfung besteht aus Prüfungsgesprächen in den Prüfungsfächern
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem, Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur,
Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau,
deren Prüfstoff sich unter Berücksichtigung der Einsatzgebiete während der Qualifizierung an dem Prüfstoffverzeichnis des Staatsexamens in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation (Anlage 7c) orientiert. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach 45 Minuten. Die Prüfungskommission kann die Prüfungsdauer um bis zu 15 Minuten je Prüfungsfach verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers notwendig ist.
(4) Die Aufstiegsprüfung und die Beratung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Während der Aufstiegsprüfung, nicht dagegen bei der Bewertung der Prüfungsgespräche, können nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers teilnehmen.
(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers, die Bewertungen der Prüfungsgespräche und das Gesamturteil festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der Aufstiegsprüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten.
Einzelnorm