Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 38 Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Bewertung der Prüfungsgespräche in den Prüfungsfächern erfolgt durch die jeweilige Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach § 34 Absatz 6.

(2) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsgespräche als bestanden bewertet werden. Sie ist nicht bestanden, wenn mindestens ein Prüfungsgespräch als nicht bestanden bewertet wird.

(3) Die Aufstiegsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber ohne von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Grund nicht erscheint oder die Aufstiegsprüfung abbricht (§ 37 Absatz 1).

(4) Im Anschluss an die Aufstiegsprüfung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber das Ergebnis der Aufstiegsprüfung bekannt. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung erhält die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwirbt die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation. § 28 Absatz 5 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 37 § 39