Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 4 Helfende
(1) Helfende im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag sind nach dieser Verordnung
bei einem Träger ehrenamtlich engagierte Personen, die für ihre Hilfe eine Aufwandsentschädigung erhalten können,
unternehmerisch selbständig Tätige oder
abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
(2) Die persönliche Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Erbringung der Leistungen untauglich sind. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheidet in eigener Verantwortung entsprechend der Zielgruppe des Angebots und der Angebotsform über die persönliche Eignung der Helfenden nach Absatz 1 und die Form ihrer Überprüfung. Bei der Unterstützung von pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen müssen die Helfenden zur Überprüfung ihrer persönlichen Eignung der Fachkraft nach § 6 Absatz 1 alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen, welches keine rechtskräftige Verurteilung von Straftaten nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausweist. Im Falle von Absatz 1 Nummer 2 erfolgt die Vorlage bei der Anerkennungsbehörde.