Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 5 Schulung
(1) Helfende nach § 4 müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die im Konzept vorgesehenen Unterstützungsleistungen sachgerecht zu erbringen. Sie erwerben die fachliche Eignung durch vorbereitende Schulungen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfanges auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag auszurichten sind. Sofern berufliche Qualifikationen und Kenntnisse, die im Rahmen einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit im Bereich Pflege, Betreuung, Gesundheit, Pädagogik, Soziales oder Hauswirtschaft bereits erworben wurden und diese der Ausrichtung des Angebots entsprechen, kann die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheiden, dass der entsprechende Schulungsinhalt als bereits vermittelt gilt.
(2) Für ehrenamtlich Helfende nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 genügt eine Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen im Umfang von grundsätzlich insgesamt sechs Zeitstunden. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte in fachlich geeigneter Weise zu vermitteln:
Aufgabe und Rolle der Helfenden,
rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagenwissen für die praktische Umsetzung,
Basiswissen zu Kommunikation und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen,
Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, die eine Pflegebedürftigkeit begründen und den Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen und
Kenntnis der wichtigsten Beratungs- und Unterstützungsangebote in der Region.
Die Schulungen können in Präsenz, digital oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 kann bei Vorliegen eines Nachweises für den Besuch eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Zeitumfang von mindestens sechs Zeitstunden entscheiden, dass der Schulungsinhalt nach Satz 2 Nummer 3 und 4 als bereits vermittelt gilt. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheidet in eigener Verantwortung entsprechend der Zielgruppe des Angebots, der vorgesehenen Angebotsform und der Vorkenntnisse der Helfenden, welche weiteren vorbereitenden oder begleitenden Schulungsmaßnahmen fachlich erforderlich sind.
(3) Den beruflich Helfenden nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere folgende Inhalte in fachlich geeigneter Weise zu vermitteln:
Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, die eine Pflegebedürftigkeit begründen und ihre psychosozialen Folgen, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes, der psychosozialen Situation von pflegenden Angehörigen und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs sowie Kenntnis von regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten, der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,
Kommunikation und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerstände,
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung der hilfebedürftigen Menschen,
Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen,
Aufgabenklarheit der Helfenden, Wahrnehmung von Grenzen, Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle,
rechtliche Rahmenbedingungen und
Grundlagen der Hygiene und Arbeitssicherheit.
Die Schulung soll für beruflich Helfende grundsätzlich 30 Zeitstunden umfassen. Die Schulungen können in Präsenz, digital oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass Einheiten zum Austausch der Teilnehmenden untereinander Bestandteil der Schulungen sind. Reine Selbstlernkurse sind nicht zulässig.