Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 6 Begleitung der Helfenden durch eine Fachkraft
(1) Für die fachliche Begleitung der Helfenden von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist eine kontinuierliche Unterstützung durch eine Fachkraft erforderlich. Diese umfasst insbesondere
eine vorbereitende Beratung des oder der Anspruchsberechtigten zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form der Betreuung und Entlastung, die im Fall einer Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit in aufsuchender Form erfolgt,
die Sicherstellung der Teilnahme der Helfenden an den Schulungen nach § 5,
die Sicherstellung der Beratung bei Veränderung der Betreuungs- und Entlastungsbedarfe und bei Krisen sowie
ein Angebot von Team- und Fallbesprechungen für die Helfenden bei Bedarf.
(2) Entsprechend der Ausrichtung des Angebots kommen als begleitende Fachkräfte insbesondere in Betracht:
Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen,
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonen,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachpersonen,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
staatlich anerkannte Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,
Diplompädagoginnen und Diplompädagogen,
Psychologinnen und Psychologen,
Ärztinnen und Ärzte,
Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
sowie Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen.
(3) Selbständig Tätige, die selbst Fachkräfte nach Absatz 2 sind, benötigen keine zusätzliche fachliche Begleitung nach Absatz 1 Satz 1.