Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 7 Anerkennungsverfahren
(1) Für die Anerkennung des Angebots und deren Aufhebung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Die Anerkennung setzt einen elektronischen Antrag des Trägers bei der Anerkennungsbehörde voraus. Dem Antrag ist das Konzept des Angebots zur Unterstützung im Alltag beizufügen. Das Konzept beinhaltet insbesondere eine Übersicht über die angebotenen Leistungen, die Höhe der geforderten Vergütung, Angaben zur Ausgestaltung der vorbereitenden Schulungen nach § 5, zur zeitlichen und regionalen Verfügbarkeit des Angebots und zu der Zielgruppe oder den Zielgruppen, an die sich das Angebot richtet. Im Antrag ist zu belegen, dass die Anforderungen des § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 erfüllt sind.
(3) Im Antrag muss zugesichert werden, dass im Rahmen des Angebots zur Unterstützung im Alltag keine Leistungen erbracht werden für Personen,
mit denen die jeweiligen Helfenden bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
mit denen die jeweiligen Helfenden in häuslicher Gemeinschaft leben oder
für die die jeweiligen Helfenden zugleich als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig sind.
(4) Die Anerkennung kann versagt oder widerrufen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Träger keine ordnungsgemäße Leistungserbringung, Abrechnung oder Geschäftsführung gewährleistet oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonen oder Helfende im Rahmen der Durchführung des Angebots gefährdet werden.
(5) Die Anerkennungsbehörde übersendet die Anträge den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Leistungen des Angebots zur Unterstützung im Alltag schwerpunktmäßig erbracht werden sollen, mit der Gelegenheit, der Anerkennungsbehörde innerhalb einer Frist von vier Wochen Sachverhalte mitzuteilen, die für das Anerkennungsverfahren relevant sind.
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf die im eingereichten Konzept beschriebenen Angebote und wird befristet für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen.
(7) Zur Aufgabenwahrnehmung der Pflegekassen nach § 7 Absatz 3 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch informiert die Anerkennungsbehörde die Landesverbände der Pflegekassen sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über den Abschluss von Anerkennungs- und Aufhebungsverfahren.
(8) Die Träger der anerkannten Angebote sind verpflichtet, auf Verlangen der Anerkennungsbehörde Auskunft über das bereitgestellte Angebot und dessen Tätigkeit zu geben sowie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung auch weiterhin erfüllt werden. Kommen Träger ihrer Auskunftspflicht nicht nach, oder wird bekannt, dass die Anforderungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung widerrufen werden.