Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 2 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Mitwirkung bei der Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen erforderlich sind und dazu befähigen, pflegerische und soziale Aufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer Pflegefachkraft wahrzunehmen. Dies umfasst insbesondere:

die Unterstützung alter Menschen bei ihrer Lebensführung,

die fachkundige umfassende Grundpflege,

die Hilfe bei der Haushaltsführung,

die Unterstützung bei Erhalt und Wiedergewinnung von Fähigkeiten und sozialen Kontakten und

die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.

§ 1 § 3