Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 5 Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere einschlägige Ausbildung oder Teile einer einschlägigen Ausbildung nachgewiesen werden.

(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit auch verkürzt werden, wenn die antragstellende Person zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Berufsfeld Altenpflege durchlaufen hat. In diesem Fall muss der Nachweis über Inhalt und Dauer der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme über das Zertifikat erfolgen.

(3) Die Verkürzung darf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Über die Verkürzungsmöglichkeiten entscheidet die Altenpflegeschule. Sie ist der zuständigen Behörde gegenüber berichtspflichtig.

§ 4 § 6