Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 6 Anrechnung von Fehlzeiten und Unterbrechung aus wichtigem Grund

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 3 Absatz 1 werden angerechnet:

ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub und

Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen, von der Altenpflegehilfeschülerin oder dem Altenpflegehilfeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 7 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(2) Die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 kann aus wichtigem Grund, insbesondere für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist und Elternzeit unterbrochen werden. Auf Antrag verlängert sich die Ausbildung entsprechend um die Zeiten, die nicht nach Absatz 1 angerechnet werden können, längstens bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Prüfung.

§ 5 § 7