Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
BbgAufarbBG§ 3 Anrufung des Landesbeauftragten
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.