Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
BbgAufarbBG§ 4 Bericht
Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Landtag oder die Landesregierung können den Landesbeauftragten ersuchen, über seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.