Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz

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§ 5 Berufung und Rechtsstellung

(1) Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt. Von der nach § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) grundsätzlich vorgesehenen Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden. Der Landesbeauftragte muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung jederzeit einstehen und sie überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen und darf nicht in Funktionen der SED oder als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig gewesen sein.

(2) Der Landesbeauftragte wird durch den Präsidenten des Landtages für die Dauer seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(3) Der Landesbeauftragte leistet vor dem Präsidenten des Landtages folgenden Eid:

‚Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Brandenburg und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen.’

Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Abwahl ist zulässig. Diese erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf seiner Amtszeit, fort.

(5) Das Amt des Landesbeauftragten wird bei dem Präsidenten des Landtages Brandenburg eingerichtet. Der Landesbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienst- und der Rechtsaufsicht des Präsidenten, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtages ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Der Landesbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte verhindert ist. Die Landtagsverwaltung ist für die Umsetzung der personalwirtschaftlichen, haushaltswirtschaftlichen und -rechtlichen sowie organisatorischen Angelegenheiten zuständig.

(7) Der Landesbeauftragte darf eine Nebentätigkeit nur nach Genehmigung durch den Präsidenten des Landtages ausüben.

§ 4 § 6