Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz

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§ 6 Befugnisse

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren.

(2) Der Landesbeauftragte ist befugt, sich in Wahrnahme seiner Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit öffentlich zu äußern.

(3) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies schließt die Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4a Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) ein. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die dem Landesbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, besteht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fort.

(4) Der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 der Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

§ 5 § 7