Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz
BbgAusfVerkG§ 1 Ausfertigung und Verkündung
(1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden in elektronischer Form ausgefertigt und im elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. Sonstige durch Gesetz vorgesehene Regelungen über die Ausfertigung oder Verkündung von Rechtsvorschriften gehen vor.
(2) Zur Ausfertigung eines Gesetzes hat der Landtagspräsident dem elektronischen Dokument das Datum der Ausfertigung hinzuzufügen und das Dokument zu unterzeichnen, indem er es mit einer elektronischen Signatur versieht. Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung durch die erlassende Stelle gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Von dem unterzeichneten elektronischen Dokument nach Absatz 2 sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist an die Bibliothek des Landtages abzuliefern und von dieser aufzubewahren.
(4) Ausgefertigte Gesetze und Rechtsverordnungen sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.