Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

BbgAusfVerkG

§ 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist in elektronischer Form zum Abruf über das Internet unter der Adresse „www.landesrecht.brandenburg.de“ bereitzustellen.

(2) Jede Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg ist von der herausgebenden Stelle mit dem Datum der Bereitstellung zum Abruf und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

§ 1 § 3