Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

BbgAusfVerkG

§ 7 Berichtigungen

(1) Enthält die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündete Fassung eines Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, so kann der Landtagspräsident eine Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von Rechtsverordnungen durch die erlassende Stelle.

§ 6 § 8