Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

BbgAusfVerkG

§ 6 Unmöglichkeit der elektronischen Ausfertigung oder Verkündung

(1) Können Gesetze oder Rechtsverordnungen nicht in elektronischer Form ausgefertigt werden, sind sie schriftlich auszufertigen, wenn andernfalls ihre Verkündung nicht nur unerheblich verzögert würde. Für schriftlich ausgefertigte Gesetze und Rechtsverordnungen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(2) Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg nicht in elektronischer Form erscheinen, so ist es in Papierform herauszugeben, wenn andernfalls die Verkündung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen oder die Veröffentlichung sonstiger Bekanntmachungen nicht nur unerheblich verzögert würde. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Übergang des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg zur Papierform und die Rückkehr zur elektronischen Form sind in drei im Land Brandenburg erscheinenden Tageszeitungen oder in anderen geeigneten Medien öffentlich bekannt zu machen. In dem elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist auf Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg, die in Papierform erschienen sind, hinzuweisen. Dabei sind das Datum, an dem das Blatt in Papierform ausgegeben wurde, und der Wortlaut des Gesetzes, der Rechtsverordnung oder der sonstigen Bekanntmachung mitzuteilen.

§ 5 § 7