Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
BbgBGG§ 16 Mitglieder
(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag je eine Vertreterin oder einen Vertreter der landesweit tätigen rechtsfähigen Behindertenverbände sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte Brandenburg e. V. als stimmberechtigte Mitglieder in den Landesbehindertenbeirat.
(2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesbehindertenbeirat je eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Landkreistages Brandenburg e. V.,
des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg,
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
der Arbeitgeberverbände des Landes Brandenburg,
der Gewerkschaften des Landes Brandenburg,
des Behindertensportverbandes Brandenburg e. V. und
des Landesamtes für Soziales und Versorgung
an.
(3) Auf Vorschlag des Landesbehindertenbeirates kann das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung weitere Mitglieder berufen.
(4) Bei den Vorschlägen und bei der Berufung sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.
(5) Die Mitglieder des Landesbehindertenbeirates wählen aus dem Kreis der entsandten Vertreterinnen und Vertreter der landesweit tätigen rechtsfähigen Behindertenverbände eine den Vorsitz führende Person und die stellvertretenden Personen.
(6) Der Landesbehindertenbeirat arbeitet eng mit den behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf zu seinen Sitzungen ein.
(7) Der Landesbehindertenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres über die Arbeitsweise und über die Zusammenarbeit mit den behindertenpolitischen Beteiligten festlegt.