Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
BbgBITV§ 4 Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren, Berichterstattung
(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung überwacht nach Maßgabe der nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 1 bis 3. Für den Bereich der Justiz übernimmt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung die Überwachung im Sinne des Satzes 1. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die jeweilige Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(2) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 3 Satz 2 innerhalb von drei Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft die Überwachungsstelle auf Antrag der nutzenden Person, ob im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 gegenüber der öffentlichen Stelle Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nutzende Person geltend macht, dass sich die öffentliche Stelle zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 beruft.
(3) Bei der beauftragten Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Durchsetzungsstelle eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist. Die Durchsetzungsstelle kann im Einzelfall die Überprüfung einer Website oder mobilen Anwendung einer öffentlichen Stelle verlangen. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die Durchsetzungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Das Landesamt für Soziales und Versorgung berichtet zum 30. März 2021 und danach alle drei Jahre jeweils zum 30. März an die zuständige Stelle des Bundes über den Stand der Barrierefreiheit. Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Berichterstellung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Einzelnorm