Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BbgBQFG§ 13b Vorwarnmechanismus; Verordnungsermächtigung
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung eines in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland hiervon zu unterrichten (Vorwarnung). Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(2) Die Vorwarnung hat zu erfolgen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Ebenso sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, so hat die zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten sowie die Länder der Bundesrepublik Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) von der Identität dieser Person zu informieren.
(4) Soweit es sich bei der Untersagung der Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 um eine vollziehbare gerichtliche Anordnung eines Berufsverbotes handelt oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 3 vorliegt, hat das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit oder der Rechtskraft anhängig ist, spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 jeweils erforderlichen Angaben durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat.
(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(7) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.