Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Badegewässerverordnung

BbgBadV

§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat

zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und

Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die zuständige Behörde sowie Dienststellen des Landes tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.

§ 10 § 12