Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Badegewässerverordnung

BbgBadV

§ 3 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilt sie bis zum 31. März eines Jahres der obersten Landesbehörde mit. Die Bekanntmachung erfolgt durch die oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg.

(2) Die Qualität der Badegewässer wird durch die zuständige Behörde insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten überwacht, indem Besichtigungen (Vorort-Begehungen) sowie Probenahmen und Analysen von Wasserproben vorgenommen werden. Durch die zuständige Behörde wird sichergestellt, dass die Überwachung der in Anlage 1 aufgeführten Parameter 14 Tage vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 erfolgt. Abweichend vom Zeitplan der Probenahme kann die zuständige Behörde häufigere Vorort-Begehungen vornehmen.

(3) Soweit die zuständige Behörde die Entnahme oder Analyse der Wasserproben nicht selbst durchführt, muss es diese bei einer Untersuchungseinrichtung durchführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt, sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt und über für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügt. Die Untersuchungseinrichtung ist beider Erstellung des Überwachungszeitplans anzugeben. Durch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannten Stelle wird die Einhaltung dieser Anforderungen bei den im Land Brandenburg niedergelassenen Untersuchungsstellen regelmäßig überprüft.

(4) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

(5) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Dieser ist der obersten Landesbehörde bis zum 20. April eines Jahres vorzulegen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

(6) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.

(7) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 5 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

(8) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.

(9) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.

(10) Die zuständige Behörde teilt ihre Überwachungsergebnisse der obersten Landesbehörde zeitnah mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen und neben der obersten Landesbehörde sind auch andere in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden zu informieren.

§ 2 § 4