Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Badegewässerverordnung

BbgBadV

§ 12 Information der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:

die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe von Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,

eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es auf Grund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und

eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,

wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,

wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer und

eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.

(2) Die oberste Landesbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:

eine Liste der Badegewässer,

die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und

bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt und entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 bekannt gemacht. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Landesbehörde laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

§ 11 § 13