Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Badegewässerverordnung
BbgBadV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Oberflächengewässer“ nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Dauerhaft“ beziehungsweise „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß zu erachten ist,
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen oder gefährden können,
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die oberste Landesbehörde auf Grund der besonderen örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt,
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
Überwachung der Badegewässer,
Bewertung der Badegewässerqualität,
Einstufung der Badegewässer,
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen oder gefährden können,
Information der Öffentlichkeit,
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinflusst, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat,
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten,
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden,
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode,
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien (Blaualgen) in Form von Blüten, Matten oder Schlieren,
„Oberste Landesbehörde“: das für die Badegewässer zuständige Ministerium des Landes, dieses kann das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit einbeziehen,
„Zuständige Behörde“: die Landkreise und kreisfreien Städte als Gesundheitsämter nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz oder als untere Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereiches.