Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 9 Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg, jedoch nur insoweit, als hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs nach dem jeweiligen Landesrecht eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 5 geführten Listen erfolgt nicht. § 7 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) (aufgehoben)
(3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure sowie Prüfsachverständige, deren Anerkennung nach Absatz 1 auch im Land Brandenburg gilt, dürfen im Land Brandenburg prüfend nur tätig werden, wenn sie dies der Anerkennungsbehörde in Textform angezeigt und sich in Textform zur Beachtung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten, insbesondere der §§ 13, 17 und 24, und zur Überprüfung der Bauausführung nach § 82 und § 83 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet haben. Hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Brandenburg unterliegen sie der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Absatz 3 bleibt unberührt. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.