Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 16 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin oder der Bauherr und deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,

die Bauvorlagen zu einer Bauanzeige,

die Prüfberichte von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren und Bauaufsichtsbehörden,

die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen,

die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

und bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr und deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Einzelnorm

§ 15 § 17