Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung
BbgBeamtVZV§ 1 Pensionsbehörde
(1) Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten des Landes gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.
(2) Die Pensionsbehörde trifft auch die folgenden Entscheidungen für die Versorgungsberechtigten:
Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 57 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
Feststellung gemäß § 68 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer oder eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die in § 11 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Einzelnorm