Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung
BbgBeamtVZV§ 2 Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet der Unfallfürsorge
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (personalaktenführende Stelle) nimmt folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wahr:
Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob Unfallfürsorge gewährt wird,
Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 54 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
Einzelnorm